Entgegen der landläufigen Meinung unterliegt eine US-Gesellschaft nicht zwangsläufig immer und auf jeder Ebene US-Recht, sondern nur das Innenverhältnis der Gesellschafter und Geschäftsführer, welches sich über die Satzung (Bylaws oder Operating Agreement) definiert unterliegt zwangsläufig US-Recht. Ansonsten gilt das Recht des Staates, das durch den jeweiligen juristischen Kontext vorgeben ist oder/und in dem sich die Handelnden aufhalten.
Keinesfalls wird US-Recht mit der Gründung einer US-Gesellschaft einfach in ein anderes Land importiert. Umgekehrt werden Inhaber und Geschäftsführer nicht in die USA verfrachtet, nur weil sie Inhaber oder Geschäftsführer einer US-Gesellschaft sind, sodass im Tagesgeschäft in erster Linie die Rechtsvorschriften Vorort zu beachten sind.
Speziell bei Verträgen hingegen ist ausschlaggebend, welcher Gerichtsstand im Vertrag bzw. den AGB vereinbart wurde.
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