Eine US-Gesellschaft kann ohne Weiteres auch bei einer geschäftlichen oder privaten Insolvenz gegründet werden, da ein Insolvenzverfahren mit der Gründung einer US-Gesellschaft nichts zu tun hat. Ganz im Gegenteil nutzen viele Gründer die zahlreichen Möglichkeiten, die eine US-Gesellschaft bietet, zum kostengünstigen Aufbau eines neuen Unternehmens während oder nach einer Insolvenz.
Einschränkungen ergeben sich allerdings dann, wenn die US-Gesellschaft im eigenen Land verwendet werden soll, und der oder die Geschäftsführer dort mit einer Gewerbeuntersagung belegt sind oder wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Wirtschaftsdelikts vorliegt. In diesem Fall ist vorab zu prüfen, ob diese Verurteilung relevant ist im Hinblick auf eine Handelsregistereintragung bzw. eine Firmenbucheintragung einer Zweigniederlassung. In Österreich sind bei einer Zweigniederlassung auch Schulden beim Finanzamt relevant (nicht so allerdings bei einer INC oder LLC & Co KG).
Lässt der konkrete Fall nicht zu, dass eine bestimmte Person als Geschäftsführer in diesem Kontext in Erscheinung tritt, so muss ein Geschäftsführer aus dem privaten oder beruflichen Umfeld hinzugezogen werden, da andernfalls der Betrieb einer Zweigniederlassung bereits bei der behördlichen Anmeldung scheitert.
Wird eine US-Gesellschaft außerhalb des eigenen Landes eingesetzt, so sind diese Einschränkungen für den Betrieb einer US-Gesellschaft irrelevant.
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